Datenschutz (Vorlesung 6)

Präsentation: Vorratsdatenspeicherung

  • Zeitlicher Ablauf
    • 2005 – EU will GPS- & Verbindungsdaten speichern lassen. Binnen 2 Jahren müssen die Mitgliedsstaaten die Regelung umsetzen.
    • 2007 – Rechtskräftige Verfassungsbeschwerde
    • 2008 – BVG: Verfassungswidrig
    • 2011 – Neuer Entwurf, schwebende Situation
    • 2011 – Rüge durch die EU, weil das Gesetz nicht durchgesetzt ist
  • Daten
    • Festnetz, Mobilfunk, Rufnummern, Datum/Uhrzeit, Dauer/SMS
    • Funkzellen (Ortung) → Bewegungsprofile
    • Mail: IP, Betreff, Größe, Datum/Uhrzeit, Zugriffe aufs Postfach -> Rückschluss auf Verhalten
    • Internetzugang: IP-Adresse Datum/Uhrzeit
    • Jeder hat das Recht seine eigenen Daten anzeigen zu lassen
  • Nutzungszweck
    • Verfolgung von Straftaten
    • Abwehr von erheblichen Gefahren für die öffentliche Sicherheit
    • Verfassungsschutzbehörden und milit. Abwehrdienste
    • Gefahr: Ausnutzung und weiter ausbauen (totalitärer Staat?)
  • Ausnahmen
    • ISP mit weniger als 10.000 Endkunden
    • Universitäten und staatliche Einrichtungen
    • Kurzzeitiger Provider/Events
  • Europäische Union
    • will einheitliche Regelungen in der EU
    • setzt Regierungen unter Druck, sorgt für die Einhaltung von Fristen
    • muss viel Druck und Kritik ertragen
  • Bundesregierung
    • Schäuble war der Vorreiter der Durchsetzung ( Stasi 2.0 ?)
    • Rückhalt durch CDU und SPD
    • Opposition: Grüne, Piraten
  • AK Vorrat
    • Durchsetzung der VDS verhindern
    • Seit 2005 aktiv
    • Diskussion mit Volk/Politik
    • Organisieren von Demonstrationen
    • Organisierte eine der 2 Verfassungsbeschwerden
  • CCC
    • Verein aus techn. interessierten und versierten Mitgliedern
    • Dient als Stab für die Regierung als Berater
    • Aufzeigen von Schwachstellen im System
  • Aktuelle Situation
    • Frist erneut verstrichen
    • VDS noch nicht in Deutschland festgesetzt
    • Konflikt: Innenministerium ↔ Justizministerium´
  • Einstweilige Anordnung
    • bis 11. März 2008 VDS gültig
    • Daten dürfen weiterhin gespeichert werden
    • Herausgabe nur bei schweren Taten
  • Urteil des BvG
    • 2. März 2010
    • VDS für Verfassungswidrig erklärt
  • Regierung
    • hält VDS nötig um Terrorismus und schwere Straftaten aufzuklären
    • stellte keinen Konflikt mit dem GG fest
    • Kriminal Statistiken zeigen, dass die VDS keine höhere Aufklärungsrate erbringt
  • Unverhältnismäßigkeit
    • Zu großer Eingriff für den geringen Nutzen
    • Abschreckung ist auch nicht gegeben
    • Für professionelle Straftäter ist die Umgehung ein leichtes
    • Keine Verhinderung von Straftaten im Voraus
    • Keine schwere Straftat konnte aufgeklärt werden
  • Missbrauch
    • Probleme mit der Zuverlässigkeit der Systeme ( wird richtig protokolliert?, Schutz vor Manipulation? )
    • Missbrauch durch den Staat ( Verwendung für andere Systeme bzw. Behörden? )
    • Heruntersetzen der Datenschutz-Hemmschwelle
  • Abschreckungswirkung
    • Angst der Bürger privates via Telefon/Mail abzuklären
    • Gefahr für die offene Gesellschaft und gegenüber dem Staat
  • Gesetzeswidrig
    • Grundrecht auf Unverletzbarkeit der Wohnung ( Art. 13 Abs. 1 GG ) -> Telefon
    • Rundfunk- und Meinungsbildungsfreiheit (Art. 5 GG ) -> Whistleblower verraten
    • Datenschutzgesetz §3a BDSG → Illegal, da nicht anonymisierte oder pseudonymisierte Aufbewahrung und Erhebung der Daten
  • Fazit
    • Überflüssig
    • Zu großer Eingriff durch den Staat
    • Unverhältnismäßige Kosten für die Provider

Die digitale Unterschrift

  • Nachweis der eigenen Persönlichkeit im Internet
  • Gesetz über Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen (Signaturgesetz – SigG)
  • Einfache elektronische Signatur 
    •  Einscannen der Unterschrift
    • Nicht anerkannt
  • Fortgeschrittene elektronische Signatur
    • Ein Key zum Identifizieren des Urhebers von Dokumenten
    • Nicht anerkennt da nicht mit sicherer Signaturerstellungseinheit erzeugt
  • Qualifizerte elektronische Signatur
    • Anerkannt
    • BGB § 126a
    • Wird sich vermutlich nicht umsetzen wegen techn. fehlender Sicherheit

Domainrecht

  • Namensrecht §12 BGB
  • Firmenrecht §37 HBG
  • Markenrecht §§4,5 MarkenG
  • Wettbewerbsrecht §§ 1,3 UWG
  • Sittenwidrigkeit § 826 BGB
  • Priorität: 
    • „Wer zuerst kommt mahlt zuerst“
  • Freihaltebedürftige Domains:
    • Zu allgemeine Namen ursprünglich gemäß Markenrecht verboten, aber dann zulässig: bus.de, fahrrad.de, www.softwareag.com/de/
  • Namensgleichheit: 
    • siehe Prioritätsrecht 
    • Ausnahmen: Krupp.de und Shell.de ( Berühmte Marken gehen vor )
    • Ähnlichkeit: Mobilix musste sich umbennennen wegen „Asterix und Obelix“
    • Auch verboten: yaho.de / y-a-h-o-o.de / yahoo.eu

Aufbau einer URL:

  • http:www = Protokoll
  • h-da = Secondlevel Domain ← Gerichte kümmern sich nur um diese
  • .de = Toplevel Domain

Datenschutz / Einzelfragen:

  • Frage #1:
    • Ein Schüler trägt informationen aus öffentlichen Quellen über seinen Lehrer zusammen und stellt diese ins Netz. Er hat diese dabei nicht verändert.
    • Kann ein Lehrer die Löschung seiner Bewertungen auf einem Bewertungsportal einfordern?
    • Antwort: Sofern es sich um eine Auseinandersetzung in der Sache und nicht um eine Schmähkritik handelt, nein. ( OLG Hamm vom 3.8. und 12.9.2011 – Az: I-3 U 196/10 ) Zumal die Daten öffentlich waren und nicht manipuliert.
  • Frage #2: 
    • Welche Daten müssen wann gelöscht werden?
    • Antwort: 
      • 1. Videoüberwachung: Je nach Umständen der Einzelfälle, meist nur wenige Tage ( §6b Abs. 5 und § 35 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 BDSG )
      • 2. TK-Anlage: Rufnummern sind personenbezogen ( §97 Abs. 3 TKG ) Unverzügliches Löschen nach 6 Monaten nach Zusendung der Rechnung. Für die Abrechnung nicht benötigte Daten müssen unverzüglich gelöscht werden ( sofern nicht nach §113a TKG Vorratsdatenspeicherung ) → 7 Tage
      • 3. Webserver-Protokollierung: IP-Adressen sind personenbezogen. Wenn dann für statistische Zwecke anonymisieren!
      • 4. Zutrittskontroll-Einrichtungen: Stellt sich bei Einsicht in die protokolldaten heraus, dass personenbezogene sind und kein Grund für eine längerfristige Speicherung feststejht, sond diese Daten zu löschen.
      • 5. Zeiterfassungssystem / Stechuhr: Siehe Tarifvertrag und Betriebsvereinbarungen. Dürfen nicht länger als die Ansprüche aus dem Arbeitsvertrag verjähren ( 2 Jahre )
      • 6. Bewerberdaten: Löschen nach Abschluss des Bewerbungsverfahrens oder Zurücksenden.
  • Frage #3:
    • Muss der Name eines Bewirteten von einem Journalisten auf einem Rechnungsbeleg vermerkt sein?
    • Antwort: Journalisten können die nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 EStG geforderten Angaben zu Teilnehmern und Anlaß einer Bewirtung in der Regel nicht unter Berufung auf das Pressegeheimnis verweigern.

Datenschutzbeauftragter

  • Direkter Kontakt zur GF ( Stab-Funktion )
  • Unabhängigkeit bei Fragen zum Datenschutz
  • Benachteiligungsverbot ( Mobbing, etc. )
  • Sonderkündigungsschutz
  • Weiterbildungsanspruch
  • Recht auf Information über neue Daten-Verarbeitungsverfahren + Mitsprache
  • Einforderung der Verarbeitungsübersicht ( Einsicht was gespeichert wird )
  • Zeugnisverweigerungsrecht und Beschlagnahmeverbot ( Niemand darf sich die Unterlagen nehmen bzw. das Büro unerlaubt betreten! )
  • Beratungsanspruch gegen den Datenschutzbehörden

Eskalationsstufen

  • Wenn Behörde gewisse Verstöße finden, dürfen sie nach 3 Stufen hin verschiedentlich eingreifen
  • Stufe 1: Anordnung von Maßnahmen zur Beseitigung festgestellter Verstöße
  • Stufe 2: Zwangsgeld (nach Ignorieren der Stufe 1)
  • Stufe 3: Verbot auf Erhebung bzw. einzelner Verfahren
  • Stufe 4: Durchsetzung der Untersagungs-Verfügung durch Verwaltungszwang → kann zur Schließung des Unternehmens führen
Maximilian
Maximilian

Herzlich willkommen! Ich bin Max, ein Informatiker mit über 15 Jahren Berufserfahrung. Hier teile ich meine Leidenschaften, Erlebnisse und Perspektiven. Ich lade dich ein, gemeinsam mit mir auf eine Entdeckungsreise zu gehen.

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