Datenschutz (Vorlesung 8)

Grundsatz des Datenschutz

  • „Jeder muss wissen, wer was wann wo und bei welcher Gelegenheit über ihn weiß.“
  • es gilt das Recht auf informationelle Selbstbestimmung!!

Grundgesetz

  • Art. 2: Freie Entfaltung der Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt
  • Art. 1: Würde des Menschen ist unantastbar
  • Das Grundrecht gewährleistet die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst über die persönliche Verwendung seiner Daten zu bestimmmen

 Recht auf informationelle Selbstbestimmung

  • In diesem Zusammenhang: Urteil des BVerfG vom 15.12.1983 (Volkszählungsurteil) s. im Folgenden die Entscheidungsgründe ( http://de.wikipedia.org/wiki/Vorratsdatenspeicherung )
  • Schutz des Einzelnen gegen unbegrenzte Erhebung, Speicherung, Verwendung und Weitergabe seine persönlichen Daten ( sog. Anwendungsbereiche )
  • Schutz erfolgt durch das Allgemeine Persönlichkeitsrecht des Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art 1 Abs. 1 GG
  • Hinweis beachten, dass das Urteil bereits vor einiger Zeit gefällt wurde!

Einschränkung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung

  •  nur im überwiegenden Allgemeininteresse zulässig
  • Einschränkungen bedürfen einer verfassungsgemäßigen gesetzliche Grundlage
  • Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismaßigkeit

Gesetze zum Datenschutz

  • Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)
  • Landesdatenschutzgesetzen (LDSG)
  • Bereichsspezifische Regelungen (z.B. Telemediengesetz)

BDSG

  • Zweck = Schutz des Einzelnen, damit dieser nicht durch den Umgang mit seinen Daten in seinemPersönlichkeitsrecht verletzt wird
  • Gilt für die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung ( §1 BDSG )
  • Betrifft „Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person“ (§3 BDSG)

BDSG gilt nicht für:

  • Kein Schutz für juristischen Personen(GmbH, AG, etc.)
  • Ausnahme hierbei ist die „Ein-Mann GmbH“
  • Kein Schutz für Verstorbene ( z.B. Angabe von Erbkrankheiten einer verstorbenen Person wegen Auswirkung auf lebende Nachkommen)

Personenbezogene Daten

  • Angabe über persönliche und sachliche Verhältnisse (Gesetz macht keinen Unterschied
  • Persönliche Verhältnisse
  • Name, Anschrift, Geburtsdatum
  • Äußere Merkmale (Geschlecht, Augenfarbe, Größe, Gewicht)
  • Innere Zustände (Meinungen, Motive, Wünsche, Überzeugungen, Werturteile)
  • Sachlichliche Verhältnisse
  • Vermögens und Eigentumsverhältnisse
  • Kommunikations – und Vertragsbeziehungen
  • Sonstige Beziehungen zu Dritten und der Umwelt

„bestimmt und bestimmbar“

  • Bestimmbar ist eine Person, wenn die Einzelangabe zur Identifikation des Betroffenen führt, sei es unter Zuhilfenahme informationstechnischer oder mathematisch-statistischer Analyseprogramme, sei es unter Berücksichtigung des Zusatzwissens der verantwortlichen Stelle.

Anonymisieren und Pseudonymisieren

  • Pseudonymisieren: „Nur namen ersetzen“ ( Mittels Zusatzwissen ist eine Rekonstruktion möglich )
  • Anonymisieren: Einzelangaben über sachlich/persönliche Verhältnisse sind nahezu unmöglich auf bestimmbare natürliche Personen zurückzuführen (§3 Abs.6 BDSG)

Sensible Daten (Daten besonderer Art (personenbezogene Daten))

  • Angaben über:
  • Rassische und ethnische Herkunft, Hautfarbe- Politische Meinungen
  • Reiligiöse und philosophische Überzeugeungen
  • Gewerkschaftszugehörigkeit
  • Gesundheitsangaben
  • Seuxalleben

Umgangsformen:

  • Erheben->Verarbeiten->Nutzen
  • Verbot mit Erlaubnisvorbehalt! -> Alles verboten ausser das was ich erlaube! (§4 BDSG)
  • „Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten sind nur zulässig, soweit dieses Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift dies erlaubt oder anordnet oder der Betroffene eingewilligt hat.“

Ordentliche Gerichte

  • Amtsgericht
  • Landgericht ( in Berlin = Kammergericht!!!! )
  • Oberlandesgericht
  • Bundesgerichtshof
  • Behandeln: 
  • Zivilsachen (ZPO – Zivilprozessordnung)
  • Strafsachen (StPO – Strafprozessordnung)
  • Freiwillige Gerichtsbarkeit (FGG – Gesetz über freiwillige Gerichtsbarkeit)

Besondere Gerichte:

  • Arbeitsgerichtbarkeit
  • Sozialgerichtbarkeit
  • Verwaltungsgerichtbarkeit
  • Finanzgerichtbarkeit

Öffentliche Stellen

  • Behörden oder behördenähnliche Einrichtungen, (Bundesministerien, Kanzleramt)
  • Organe der Rechtspflege

Nicht-öffentliche Stellen

  • Unternehmen
  • Vereine (nicht rechtsfähig und rechtsfähig),
  • BGB-Gesellschaften,
  • Selbständige (Anwälte, Ärzte, Handwerker, Architekten usw.),
  • sonstige natürliche oder juristische Personen des Privatrechts

Auslobung

  • Versprechen mit Belohnung ( z.B. Finderlohn )

Schenkung

  • ist ein zweiseitiges Rechtsgeschäft ( zwei übereinstimmende Willenserklärungen )
  • Wenn die Schenkung nicht sofort übergeben wird, muss dies durch einen Notar festgehalten werden

Rechtsgeschäft

  • es gibt einseitige und zweiseitige Rechtsgeschäfte
  • Antrag+Annahme=Vertrag
  • Ein Kaufvertrag IST KEINE „invitatio ad offerendum“

Invitatio ad offerendum

  • Aufforderung an einen anderen ein wirksames Vertragsangebot abzugeben = also selbst kein wirksames Angebot ( 2 Willenserklärungen notwendig )
  • z.B. die im Supermarkt ist die ausgelegte Ware / Artikel im Web-Shop
  • Kunde geht mit Artikel zur Kasse und „bittet“ darum es kaufen zu dürfen (Antrag )
  • Bei einer Bestellung im Internet muss eine automatisierte Bestätigung erfolgen ( oder Ablehnung )

Nichtigkeit bei Rechtsgeschäften

  • nicht = können angefochten werden bei – sind schwebend unwirksam

Strafrecht

  • Fahrlässigkeit (luxuria): Ausserachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt
  • Notwehr: Überschreitung der Notwehr-> Notwehrlage nicht provozieren
  • Diensteanbieter sind für eigene Informationen, die sie zur Nutzung bereithalten, nach den allgemeinen Gesetzen verantwortlich. ( TMG § 7)
  • Das Eigengebot in der Auktion ist Betrug!!! (§263 StGB)

Altersverifizierende Maßnahmen

  • Zulässig nach unserer Vorstellung: PostIdent-Verfahren

Neuerungen im Datenschutzrecht

  • In Novelle I, II und IIII geht um Rechte des Betroffenen bei Auskunfteien und Scoring
  • Soll zur Schaffung von mehr Transparenz dienen

Scoring

  • Berechnung eines Wertes, der ein zukünftiges Verhalten eines Betroffenen widerspiegelt
  • Nur zulässig wenn wissenschaftlich anerkanntes mathematisch-statistisches Verfahren zugrunde liegt
  • Es dürfen nicht ausschließlich Anschriftedaten genutzt werden
  • Falls Anschriftdaten genutzt werden muss der Betroffene im vorhinein darüber informiert werden

Aufbewahrungspflicht von Informationsquellen

  • Adresshändler und Werbefirmen müssen 2 Jahre lang die Quellen ihrer Informationen aufbewahren und auf Anfrage herausgeben woher sie sie haben

Auskunfteien

  • z.B. die SchuFa
  • Einmal im Jahr müssen die Auskunfteien Auskunft über die eigenen Daten geben
  • Jede weiter Auskunft kann mit Kosten verbunden werden
  • Daten sind bei einer Anfrage bei der Auskunftei vor Ort kostenfrei

Datenschutzbeauftragter

  • Hat einen Kündigungsschutz
  • Ist zur Datensparsamkeit angehalten

§3a Datenvermeidung und Daten(erhebungs)sparsamkeit

  • Sparsamkeit: Verpflichtung nur das zu erfragen, was man für die konkrete Geschäftstätigkeit braucht.

„Namen“ vor Gericht

  • Zivilrecht: Kläger und Beklagter -> Aktion nennt sich „Verklagen“ ( Person zu Person)
  • Strafrecht: Angeklagter / Beschuldigter -> Aktion nennt sich „Anklagen“ (Staat zu Person)
  • Im Strafrecht ist der Ankläger der Staatsanwalt

Prozesskostenhilfe

  • einkommensschwachen Personen wird eine finanzielle Unterstützung zur Durchführung von Gerichtsverfahren gewährt
  • früher auch Armenrecht genannt
  • Risiko: Der Verlierer zahlt die Party

Pfändungen

  • Nicht pfändbar sind lebensnotwendige Güter: Bett, Tisch, Uhr, Radio, TV des Schuldners
  • Austauschpfändung: Unpfändbare Güter müssen zumindest durch ein ähnliches Gerät geringerer Güteklasse ersetzt werden ( 60″ Full HD TV -> älteres/kleineres Modell um den Grundbedarf zu decken )

Wettbewerb und e-commerce

  • siehe Opt-In, Opt-Out und Listenprivileg

Opt-in

  • Endverbraucher muss Werbekontaktaufnahmen vorher – meist durch E-Mail, Telefon oder SMS – explizit bestätigen

Opt-out

  • automatische Aufnahme, z.B. in eine Verteilerliste für Newsletter, beispielsweise nach dem Kauf in einem Internetladen oder der Anmeldung in einer Online-Community.
  • Der Empfänger erhält oft erst bei Zusendung der E-Mail oder SMS die Möglichkeit, sich aus der Verteilerliste des Anbieters entfernen zu lassen, wenn er keine weitere Werbung wünscht.
  • Befindet sich im Grenzgebiet zum Spam

Listenprivileg

  • Ausnahmeregelung im deutschen Datenschutzrecht, die es erlaubt, personenbezogene Daten zu Werbezwecken und zu Zwecken der Markt- und Meinungsforschung zu nutzen und an Dritte weiterzugeben (sog. Adresshandel )
  • Daten wurden entweder beim Betroffenen selbst erhoben oder stammen aus öffentlichen Verzeichnissen

Fernabsatzrecht ( einfache Definition)

  • Gilt nur für Fernabsatzverträge ( = Kaufverträge )
  • Gilt nur zwischen Unternehmern und Verbrauchern ( sog. Consumer-To-Business )
  • Betrifft die Lieferung von Waren und Erbingung von Dienstleistungen im Rahmen des Vertriebes über Fernkommunikationsmittel (Kataloge, Briefe, Fax, Email, etc)
  • Fernabsatz ist „Der Vertrieb ohne sich in die Augen zu schauen“ (läuft über Fernkommunikationsmittel)

Medienbruch

  • Medienwechsel z.B. in den elektronischen AGBs steht „lesen Sie im Buch nach“
  • Alle nötigen Infos für das gleiche Geschäft müssen im selben Medium bereitgehalten werden.
  • Nach Umsetzung Verbrauchterrechtrichtlinie -> „Medienbruch“ wird möglich

Widerrufsrecht des Verbauchers

  • Beweislast liegt beim Unternehmer
  • Reguläre Widerrufsfrist = 14 Tage
  • Zu knapp informiert/Falsche Belehrung: „Jerry Cotton gibt noch nach 9 1/2 Wochen zurück“
  • Lässt man die Frist verstreichen dann nur mit nachweisbarem Mangel
  • Unternehmen werden versuchen das Widerrufsrecht des Verbrauchers zu verhindern ( siehe unten ..)
  • Wenn ein Objekt nach Kundenspezifikation bzw. mit eindeutigen Merkmalen angefertigt wurde-> Kein Widerrufsrecht bzw Rücksendung möglich (z.B. Grabstein)

Siegel

  • Das Entfernen des Plastikschutzes bei CDs entspricht NICHT der Entsiegelung
  • Ein Siegel ist eine „Zur Wahrung eines Urheberrechts geschaffene Sperre“
  • Eine Entsiegelung führt zum Verfall des Widerrufsrechts

Impressum

  • Ein Impressum gilt nur für geschäftsmäßige Websites
  • geschäftsmäßig bedeutet, dass ein wirtschaftliches Interesse vorliegt (Vertrieb von Waren, Dienstleistungen, Werbung für das eigene Unternehmen, Bannerwerbung )
  • Das Impressumt enthält Informationen zum Betreiber ( Name, Anschrift, Email, etc -> siehe TMG )
  • Die Impressumspflicht ist eine Mindestpflicht!

Domänenrecht (www. … )

  • Es gilt das Prioritätsrecht ( Wer zuerst kommt, mahlt zuerst )
  • Die Unternehmen Krupp und Shell gelten hierbei als Ausnahme
  • Freihaltebedürftige Domains???
Maximilian
Maximilian

Herzlich willkommen! Ich bin Max, ein Informatiker mit über 15 Jahren Berufserfahrung. Hier teile ich meine Leidenschaften, Erlebnisse und Perspektiven. Ich lade dich ein, gemeinsam mit mir auf eine Entdeckungsreise zu gehen.

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