IT-Recht (Vorlesung 4)

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Allgemeines

  • Ein Buchstabe nach einem Paragraphen bedeutet, dass nachträglich etwas angefügt wurde
  • Beispiel: §69a UrhG
  • Die zweite Instanz einer Verhandlung wird Berufungsinstanz genannt
  • Die dritte Instanz einer Verhandlung wird Revisionssinstanz genannt
  • Ideen allein sind nicht patentierbar

§ 69a UrhG

  • Software ist das gleiche wie Computerprogramme
  • Websiten sind nicht schützbar
  • Der Quellcode einer Software, die Software schreibt, ist nicht hierdurch geschützt
  • Inspirieren lassen oder „Nachschreiben“ eines Quellcodes ist erlaubt

Urheberschaft

  • Auch wenn ich eine Software für meinen Chef schreibe → Ich bin der Urheber

Urheberpersönlichkeitsrecht

  • Der Urheber entscheidet wann sein Werk abgeschlossen ist
  • Die Entstellung des Werks durch andere kann er untersagen
  • Sein Werk darf erst dann gezeigt werden, wenn er einverstanden damit ist
  • Er muss genannt werden (z.B. in den Credits)
  • Seine Identität darf nicht verfälscht werden

Bearbeitung

  • Jede bearbeitete Version einer Software unterliegt dem Schutz des Urheberrechts
  • Diese Regelung gilt auch, wenn der Quellcode illegal bezogen wurde
  • Der Urheber hat natürlich das Recht jede Bearbeitung zu verbieten

§ 69b UrhG

  • Dieser Paragraph gilt auch für Mitarbeiter im öffentlichen Dienst
  • Ein unbezahlter Freelancer hält alle Rechte an seinen Lösungen

§ 69c UrhG

  • Der Rechteinhaber kann das reine Anzeigen und Betrachten der Software verbieten
  • Sicherungskopien erstellen ist erlaubt
  • Der Weiterverkauf von Sicherungskopien ist jedoch verboten
  • Der Einsatz von Kopierschutz-Funktionen ist erlaubt, muss auf Anfrage hin jedoch eigentlich deaktiviert werden

Erschöpfungsgrundsatz

Der Erschöpfungsgrundsatz ist im gewerblichen Rechtsschutz eine allgemeine Rechtsregel, die in §17 Abs. 2 UrhG für das Urheberrecht Ausdruck gefunden hat. Der Erschöpfungsgrundsatz soll die Verkehrsfähigkeit von Waren sicherstellen.

§ 69d UrhG

  • Ein Weiterverkauf ohne Nutzungsrechte ist untersagt

§ 69e UrhG

  • Dekompilieren für die Bewerkstelligung von Interoperabilität ist erlaubt
  • Für diesen Zweck benötigt man keine Zustimmung vom Rechteinhaber
  • Debugging ist keine Interoperabilität
Maximilian
Maximilian

Herzlich willkommen! Ich bin Max, ein Informatiker mit über 15 Jahren Berufserfahrung. Hier teile ich meine Leidenschaften, Erlebnisse und Perspektiven. Ich lade dich ein, gemeinsam mit mir auf eine Entdeckungsreise zu gehen.

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